FAQ - Häufig gestellte Fragen



  • Was passiert, wenn ich einen Termin (kurzfristig) absagen muss?

Natürlich kann dies einmal vorkommen bzw. lässt es sich nicht immer vermeiden, dass ein bereits vereinbarter Termin abgesagt werden muss.

Bei Absagen bis zu 48 Stunden vor dem Termin, entstehen Ihnen keine Kosten. Falls der Termin jedoch kurzfristiger Ihrerseits abgesagt werden muss, so muss ich Ihnen die Kosten trotzdem in Rechnung stellen, da ich dieses Zeitfenster nicht mehr anderweitig anbieten kann. Ich bitte um Ihr Verständnis.

 

  • Welche Informationen werden in einer Therapie dokumentiert?

Es ist eine der Pflichten des psychotherapeutischen Berufs für umfassende Aufklärung und Information der Klient*innen zu sorgen. Dabei müssen „alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt“ erteilt werden und zwar unabhängig davon, ob Klient*innen ein derartiges Verlangen stellen oder nicht. Aus dieser Aufklärungspflicht wird auch die Pflicht zur Führung entsprechender Aufzeichnung abgeleitet, wobei Klient*innen jederzeit das Recht auf Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen gelten machen können.

 

  • Wie steht es um die Verschwiegenheitspflicht?

Als Psychotherapeut*innen unterliegt man der gesetzlichen bzw. staatlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (Geheimnisverzicht) ist als höchstpersönliches Recht nur dann zulässig, wenn Klient*innen einsichts- und urteilsfähig ist und durch ihn oder sie selbst erfolgt. In diesen Fällen wird eine Rücksprache zwischen Klient*innen und Psychotherapeut*innen dringend empfohlen.

 

  • Wissenswertes zur Verrechnung der Leistungen - Kostenerstattung

Die Verrechnung erfolgt jeweils im Nachhinein nach jeder Einheit.

Die angegebenen Kosten pro Therapieeinheit inkludieren bereits meinen zusätzlichen und              notwendigen Aufwand zur Vor- und Nachbereitung.

 

Die genaue Dauer einer Therapie kann leider nicht pauschal beantwortet werden, da diese schließlich von sehr vielfältigen Faktoren abhängig ist. Im (Erst-)Gespräch sowie während der laufenden Behandlung wird dies gemeinsam besprochen und regelmäßig zusammen evaluiert.

 

Ein Kostenzuschuss der Krankenkasse ist bei Vorliegen einer entsprechenden krankheitswertigen Störung (Diagnosestellung nach ICD 10) möglich. Die Kassen erstatten in diesen Fällen einen Teil des Honorars (sogenannte Teilrefundierung:  pro Sitzung werden € 31,50,- von der ÖGK, € 45,- von der SVS und € 42,40,- von der BVAEB, zurückerstattet). Sie können die Honorarnoten außerdem im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung beim Finanzamt einreichen. Die Honorarnote des Wahltherapeuten muss der Krankenkasse vorgelegt werden. Achtung: Beachten Sie die Antragsfristen! Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link (der ÖGK). 

 

 


Inhalte von Powr.io werden aufgrund deiner aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt. Klicke auf die Cookie-Richtlinie (Funktionell und Marketing), um den Cookie-Richtlinien von Powr.io zuzustimmen und den Inhalt anzusehen. Mehr dazu erfährst du in der Powr.io-Datenschutzerklärung.